Über die GWP

Die Gesellschaft für Wissenschaftsphilosophie (GWP) strebt an, die Wissenschaftstheorie in deutschsprachigen Ländern zu unterstützen und international zu vertreten. Seit ihrer Gründung im Jahre 2012 organisiert die GWP dreijährlich eine Konferenz. Weiters unterstützt die GWP junge WissenschafterInnen, verbreitet Informationen über Forschung und Projekte innerhalb der Wissenschaftstheorie, setzt sich für Freiheit von Forschung und Lehre ein, und befördert nationalen und internationalen Austausch innerhalb der Wissenschaftstheorie.

Aktueller Vorstand der GWP

Axel Gelfert

Präsident
(Technische Universität Berlin)

Vera Hoffmann-Kolss

Vizepräsidentin
(Universität Bern)

Lena Kästner

Vizepräsidentin
(Universität Bayreuth)

Alexander Christian

Geschäftsführer
(Universität Düsseldorf)

Alexander Gebharter

Schatzmeister
(Università Politecnica delle Marche Ancona)

Thomas Reydon

Kooptiertes Vorstandsmitglied
(Leibniz University Hannover)

Gründungs- und vorhergehende Vorstände der GWP

  • Präsident: Prof. Dr. Gerhard Schurz (Universität Düsseldorf)
  • Vizepräsidentin: Prof. Dr. Uljana Feest (Universität  Hannover)
  • Vizepräsidentin: Prof. Dr. Vera Hoffmann-Kolss (Universität Bern)
  • Geschäftsführer: Dr. Christian J. Feldbacher-Escamilla (Universität Köln)
  • Schatzmeister: Dr. Alexander Gebharter (UNIVPM, Ancona)
  • Kooptiertes Vorstandsmitglied für das Journal for General Philosophy of Science: Prof. Dr. Thomas Reydon (Universität Hannover)
  • Präsident: Prof. Dr. Gerhard Schurz (Universität Düsseldorf)
  • Vizepräsidentin: Prof. Dr. Uljana Feest (Universität Hannover)
  • Geschäftsführer: Dr. Christian J. Feldbacher-Escamilla (Universität Düsseldorf)
  • Schatzmeister: Dr. Alexander Gebharter (Universität Groningen)
  • Kooptiertes Vorstandsmitglied für das Journal for General Philosophy of Science: Prof. Dr. Thomas Reydon (Universität Hannover)
  • Präsident: Prof. Dr. Holger Lyre (Universität Magdeburg)
  • Vizepräsidentin: Prof. Dr. Uljana Feest (Universität Hannover)
  • Managing Director: Prof. Dr. Ulrich Krohs (Universität Münster)
  • Schatzmeister: Prof. Dr. Thomas Reydon (Universität Hannover)

Die GWP wurde am 28. September 2011 in Hannover gegründet.

  • Präsident: Prof. Dr. Holger Lyre (Universität Magdeburg)
  • Geschäftsführer: Jun.-Prof. Dr. Maria Kronfeldner (Universität Bielefeld)
  • Schatzmeister: Prof. Dr. Thomas Reydon (Universität Hannover)

Weitere Gründungsmitglieder der GWP waren:

  • Prof. Dr. Andreas Bartels (Universität Bonn)
  • Prof. Dr. Carsten Held (Universität Erfurt)
  • PD Dr. Meinard Kuhlmann (Universität Bremen)
  • Prof. Dr. Gregor Schiemann (Universität Wuppertal)

Partner

Die GWP kooperiert mit folgenden philosophischen Gesellschaften:

DGPHIL (Deutsche Gesellschaft für Philosophie): DGPhil und GWP beabsichtigen gemeinsame wissenschaftsphilosophische Kolloquien auf ihren jeweiligen Gesellschaftstagungen; erstmalig geschah dies auf der Tagung DGPhil.2017 in Berlin, 24.–27. September 2017 unter dem Titel: “Why Laws of Nature?”

DLMPST (Division of Logic, Methodology and Philosophy of Science and Technology): Die GWP ist als Gesellschaft internationales Mitglied, Kategorie A, der DLMPST.

DVLMG: (Deutsche Vereinigung für Mathematische Logik und für Grundlagenforschung der Exakten Wissenschaften). DVLMG und GWP beabsichtigen gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der Wissenschaftstheorie in deutschen Forschungsfördereinrichtungen zu setzen.

EPSA (European Philosophy of Science Association): Die GWP ist als Gesellschaft Mitglied der EPSA.

FID (Fachinformationsdienst Philosophie): Die GWP ist Kooperationspartner des Fachinformationsdienstes Philosophie (FID). Mitglieder der GWP können die Premiumdienste des FID nutzen. Bitte registrieren Sie sich dafür auf den Seiten des FID: https://philportal.de.

GAP (The German Society for Analytic Philosophy): GAP und GWP beabsichtigen gemeinsame wissenschaftsphilosophische Kolloquien auf ihren jeweiligen Gesellschaftstagungen; das letzte Kolloquium dieser Art fand auf der GAP.11 in Berlin, 12.–15. September 2022 unter dem Titel: “Epistemic Responsibility in the Context of Scientific Inquiry” statt.

LehrGut (lehrgut.org): Blog in deutscher Sprache zum Unterrichten von Philosophie an Universitäten.

SPS (Société de Philosophie des Sciences): SPS und GWP beabsichtigen gemeinsame wissenschaftsphilosophische Kolloquien auf ihren jeweiligen Gesellschaftstagungen; erstmalig geschah dies auf der Tagung GWP.2016 in Düsseldorf, 8.–11. März 2016 unter dem Titel: “From Genetics to Culture – Lines, Gaps and Bridges”.

SWIP Germany (Society for Women in Philosophy Germany): SWIP Germany und die GWP streben eine Kooperation in Form von Organisation von Veranstaltungen, welche auf Frauen in der Wissenschaftstheorie fokusieren, an.

Interessiert an einer Kooperation mit der GWP? Dann kontaktieren Sie uns hier.

Vereinssatzung der GWP

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28. September 2011 beschlossen. Die letzte Änderung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30. März 2017 vorgenommen.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Wissenschaftsphilosophie (GWP)”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”
  2. Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Vermittlung der Wissenschaftsphilosophie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von Tagungen, den Einsatz für die Nachwuchsförderung, den Einsatz für Präsenz der Wissenschaftsphilosophie in Medien, Information über Forschung und Projekte der Wissenschaftsphilosophie, Einsatz für Freiheit von Forschung und Lehre, Förderung nationaler und internationaler Kontakte zwischen Wissenschaftsphilosophen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft bei der GWP schließt in keiner Weise die Mitgliedschaft in anderen philosophischen Gesellschaften aus.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann von dem oder der Antragstellenden Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds;
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
    3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss aussprechen. Die Gründe sind dem oder der Betroffenen mindestens 2 Wochen vor der Entscheidung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann auf Antrag des oder der Betroffenen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, besteht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung fort. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides gestellt werden.

§ 6 Beiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus Präsident/-in, Vizepräsident/-in, Geschäftsführer/-in und Schatzmeister/-in. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden und vom Vorstand zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden.
  4. Der Vorstand kann durch Kooptation um weitere Mitglieder (ohne Stimmrecht) erweitert werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Eine Mitgliederversammlung erfolgt entweder in physischer Form als Zusammenkunft der Mitglieder oder in elektronischer Form über den Weg einer elektronischen Beschlussfassung (Wahl oder Abstimmung). Die Mitgliederversammlung besteht aus allen an ihr teilnehmenden Mitgliedern der GWP.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt durch physische Zusammenkunft. Sie soll spätestens im vierten Jahr nach der vorangegangenen Mitgliederversammlung stattfinden.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einen Antrag auf Einberufung stellen. Die entsprechende Mitgliederversammlung soll spätestens 1/2 Jahr nach Eingang eines solchen Antrags stattgefunden haben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn nach dem Beschluss des Vorstands die Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder gesandt wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.
  8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll den Mitgliedern binnen 6 Wochen zugesendet werden.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der oder die Vorsitzende der GWP oder bei dessen bzw. deren Verhinderung ein anderes gem. § 8 Abs. 1 vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Sind auch diese verhindert, wird ein/eine Versammlungsleiter/-in von der Mitgliederversammlung gewählt.
  10. Der Vorstand wie die Mitgliederversammlung können zu besonderen Aufgaben Kommissionen einrichten. Zur Mitarbeit in diesen Kommissionen dürfen auch Nicht-Mitglieder gewonnen werden. Der oder die Vorsitzende einer solchen Kommission muss während der ganzen Kommissionstätigkeit Mitglied sein. Über die Tätigkeit dieser Kommissionen wird vom Vorstand oder in dessen Auftrag von dem oder der jeweiligen Kommissionsvorsitzenden gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

§ 10 Finanzen

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
  2. Zuwendungen an den Verein gehen in das Vereinsvermögen ein. Mit den Zuwendungen verbundene Verwendungsauflagen sind nicht zulässig, sofern sie Aufgaben und Unabhängigkeit der Gesellschaft gefährden.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung der GWP kann die Mitgliederversammlung nur dann einen Beschluss fassen, wenn ein Antrag auf Auflösung von 4/5 der Mitglieder der GWP eingebracht worden ist, wobei dieser Antrag mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein muss.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung und Vermittlung der Wissenschaftsphilosophie.